Berlin, 15.02.2024 

Sehr geehrter Herr Thomas Knoll-Biermann, sehr geehrte Frau Christina Motejl,

folgend übersenden wir Ihnen die gemeinsame Stellungnahme von Lesben Leben Familie e.V. und LesbenRing e.V. zu den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Eckpunktepapieren hinsichtlich der Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts und bitten um Kenntnisnahme und Berücksichtigung.

Wir begrüßen, dass die Eckpunktepapiere des Bundesjustizministeriums zur Reform des Abstammungs- und Kindschaftsrechts, insbesondere durch die vorgesehenen Elternschaftsvereinbarungen, den Weg zu einem  rechtssichereren und diskriminierungsfreieren Alltag für queere Eltern und (entstehende) Regenbogenfamilien ebnen könnten und durch die avisierte Reform für Familien mit zwei Müttern v.a. auch der provisorische Weg über die Stiefkindadoption entfiele.

Problematisch ist allerdings, dass die Eckpunktepapiere nicht erkennen lassen, wie die Diskriminierung trans*, inter bzw. nichtbinärer Eltern beendet werden könnte, die derzeit z.T. mit ihnen nicht entsprechenden Vornamen und Geschlechtsangaben ins Personenstandsregister eingetragen werden. Vielmehr wird durch die weitere Verwendung der Termini „Mutter11 und „Vater11 das binäre System gerade zementiert und queere Familien werden nicht mitgedacht.

Zudem fehlt ein Vorschlag zur Einbeziehung derjenigen Paare, deren gemeinsame Elternschaft rechtlich noch nicht finalisiert werden konnte, da die jeweiligen gerichtlichen Verfahren bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung nicht abgeschlossen sein werden. Insoweit müsste über eine entsprechende Rückwirkung nachgedacht werden.

Darüber hinaus wären auch die Regelungen zur Mutterschaftsanfechtung noch zu konkretisieren und modifizieren, denn wenn sie, wie dargestellt, parallel zu Vaterschaftsanfechtung erfolgen könnte, hieße dies, dass ggf. eine Mutterschaftsanfechtung durch das Kind noch bis seinem 21. Lebensjahr möglich wäre, was im Verhältnis zur Stiefkindadoption für die Nicht-Geburtsmutter eine Schlechterstellung bedeuten würde. Ihre Mutterschaft ließe sich insofern stets beseitigen, als sie üblicherweise nicht die genetische Mutter wäre, es sei denn die werdenden Mütter hätten sich für eine gespaltene Mutterschaft entschieden und dies im Ausland realisiert.

Aus dem Eckpunktepapier zur Modernisierung des Unterhaltsrechts ist noch nicht herauszulesen, wie§ 16151 BGB in Bezug auf den Betreuungsunterhalt aus Anlass der Geburt bei nicht verheirateten Eltern konkret neuformuliert werden soll; hier wäre darauf zu achten, dass insoweit eine Formulierung gewählt wird, die gleich geschlechtliche Paare nicht (versehentlich) exkludiert (bisher werden hier die Termini „ Mutter“ und „ Vater“ verwendet).

*******************
Constanze Körner
Geschäftsführende Leitung Lesben Leben Familie (LesLeFam) e.V.
Vorständin LesbenRing e.V.

*******************
Prof. Dr. iur. Susanne A. Senner
Rechtsprofessorin an der ASH Berlin mit Schwerpunkt: Familienrecht